Kapitel 3.1: Verhalten auf Straßen und Wegen

Symbol eines Reiserad

weitere Unterkapitel im Kapitel 3:

Sei es auf einer Straße, einem Fahrradweg oder einem Feldweg, wir nehmen immer am Straßenverkehr teil, solange wir uns auf öffentlichen Wegen bewegen. Somit gilt für uns die Straßenverkehrsordnung (StVO) mit all seinen Paragraphen. Als einen der wichtigsten, ist der Paragraph §1 der Straßenverkehrsordnung zu sehen:

StVO §1. Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Diese Grundregel gilt für alle Teilnehmer, natürlich auch für Radfahrer!

Im Paragraph §2 der StVO werden auch dem Radfahrer Regeln und Zwänge auferlegt:

StVO §2
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinanderfahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

Dieser Paragraph wurde am 01. September 1997 novelliert und den Forderungen der Fahrradlobby und des modernen Straßenverkehrs angepasst. Leider wurde die generelle Radwegebenutzungspflicht nicht aufgehoben.

Um das Thema Radwege nochmals anzusprechen und damit auch abzuschließen, sei noch angemerkt, dass die gültige Rechtsprechung etwas anders aussieht, als es das Gesetz vorsieht. So zum Beispiel ist die Benutzung eines Radweges nicht pflichtig, wenn dieser aus baulichen Gründen nicht zu benutzen ist oder ein Radweg die Sollgeschwindigkeit soweit drosselt, dass es für den Radfahrer eine unzulässige Beeinträchtigung ist. Vorsicht ist trotzdem geboten.

Beim Thema Nebeneinanderfahren sind wir auch schon wieder beim Reiseradeln. Natürlich möchte ich nicht den ganzen Urlaub hinter oder vor meinem Radelpartner fahren. So empfehle ich, möglichst auf kleine untergeordnete Straßen zu fahren; denn wo kein Auto fährt, kann auch keins behindert werden. Auch Rad- und Feldwege eignen sich bestens zum Nebeneinanderfahren. In der Schweiz ist unser Paragraph §2 Abs. 4 genau umgekehrt beschrieben: Es ist solange erlaubt nebeneinander zu fahren, bis kein anderer Verkehrsteilnehmer Behindert wird.

Im Ausland gelten oft andere Regeln, die unbedingt vor der Reise in Erfahrung zu bringen sind. So ist zum Beispiel in Spanien Helmpflicht für Radfahrer. Des Weiteren haben Radfahrer immer die Vorfahrt zu achten, auch wenn sie sich auf einer Vorfahrtstrasse bewegen.

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