Das Fahrrad im Straßenverkehr
Text von Rechtsanwalt Heiko Platz  Informationen zum Autor

gemeinsamer Geh- und Radweg

Fahrrad und Straßenverkehr: Ordnungswidrigkeiten

Jedem Radfahrer sollte klar sein, dass er wie jeder Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung gebunden ist.
Leider ist jedoch immer wieder festzustellen, dass sich viele Radfahrer nicht an diese halten und beispielsweise sogar rote Ampeln missachten, auf Bürgersteigen fahren etc.

Aber natürlich kommt es auch vor, dass auch Radfahrern seitens der Polizei bzw. der Ordnungsbehörde zu Unrecht Verkehrsverstöße vorgeworfen werden.
Daher sollte man auch als "nur" Radfahrer über eine Verkehrsschutzrechtsschutzversicherung nachdenken.
Diese ermöglicht ohne Eingehung eines Kostenrisikos hinsichtlich der Anwaltsgebühren einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung im Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beauftragen.
Eine effektive Verteidigung ist in Deutschland eigentlich nur mit Rechtsanwalt möglich, da nur dieser die Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu beantragen.

getrennter Geh- und Radweg

Fahrrad und Straßenverkehr: Straftaten

Wahrscheinlich kommt es den Wenigstens spontan in den Sinn, dass man sich auch als Radfahrer im Straßenverkehr sogar strafbar machen kann.
Aber eine Unfallverursachung kann eben zur Folge haben, dass ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und/ oder Sachbeschädigung eingeleitet wird.
Aber auch Alkohol auf dem Fahrrad, kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.
Wer alkoholisiert oder in anderer Weise aufgrund der Einnahme berauschender Mittel fahruntüchtig ist, kann wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bestraft werden, wenn im letzteren Fall durch die Trunkenheitsfahrt sogar Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Hierbei ist zu beachten, dass eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit schon bei 0,3 Promille beginnt.

Das bedeutet, wenn hier schon bei einer so geringen Blutalkoholkonzentration offensichtliche Fahrfehler begangen werden oder sogar ein Unfall verursacht wird, wäre hier schon eine Strafbarkeit gegeben.
Aber auch ohne eine Unfallverursachung oder offensichtliche Fahrfehler besteht eine Strafbarkeit wegen sogenannter absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei einem Radfahrer ab 1,6 Promille BAK beginnt.

Zu beachten bei Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad ist, dass neben der strafrechtlichen Relevanz auch zu beachten ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann bzw. eine sogenannte MPU, ein medizinisch psychologisches Gutachten, anordnen kann, damit der Verkehrsteilnehmer seine Verkehrstüchtigkeit nachweist.
Kommt er einer solchen Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nach, kann eben die Fahrerlaubnis entzogen werden bzw. wird nicht wiedererteilt.

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  • Recht für Radfahrer: Ein Rechtsberater
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