Novellierung der Straßenverkehrsordnung 2009
Text von Rechtsanwalt Heiko Platz  Informationen zum Autor

Fahrradstrasse

Novellierung der Straßenverkehrsordnung 2009

Die Novelle der StVO, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, ist zunächst außer Kraft gesetzt worden, mit der Folge, dass die alte StVO weiterhin ihre Gültigkeit behalten hat. Die Bundesregierung will schnellstmöglich einen Änderungsentwurf vorlegen, dem der Bundesrat dann aber noch zustimmen muss.

Ziel der Novelle

Ziel der Novelle war u.a. die Verbesserung des Rechtsrahmens für den Radverkehr; Förderung des Radverkehrs und des Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehr in Deutschland zu steigern; Anerkennung des Fahrrads als gleichberechtigtes Verkehrsmittel.
Für den Radfahrer bedeutet die Novelle also einen deutlichen Fortschritt, insbesondere auch durch die Verringerung der Anzahl der benutzungspflichtigen Radwege.

Die Novelle der StVO hat speziell für Radfahrer einige Änderungen mit sich gebracht.
Hinsichtlich der Straßennutzung durch Fahrzeuge ist in der Novelle geregelt, dass linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240, 241 nur benutzt werden dürfen, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist.

§ 24 StVO Personenbeförderung:

Bezüglich Personenbeförderung ist in der Novelle in § 24 StVO Folgendes geregelt:
Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu 2 Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete 7. Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

§ 31 StVO Sport und Spiel:

Sport und Spiel wird über die Fahrbahn und den Seitenstreifen hinaus auch auf Radwegen verboten. Es sei denn, es handelt sich um eine zugelassene Sportart, welche durch Zusatzzeichen gekennzeichnet ist: beispielsweise Inlineskater. Aber Inlineskater haben sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und müssen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.

§ 37 StVO Lichtzeichen:

Radfahrer mussten grundsätzlich Lichtzeichen für Fußgänger beachten. In der Novelle ist neu geregelt, dass Radfahrer die Lichtzeichen für den Fahrradverkehr zu beachten haben.

§ 41 StVO bezüglich Zeichen 239 (Gehweg):

Neu ist, dass Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen haben und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen haben. Früher war geregelt, dass nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden durfte.

§ 41 lfd. Nr. 23; Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße:

Früher war hier geregelt, dass Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren haben. In der Novelle ist neu geregelt, dass alle Fahrzeugführer nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren dürfen. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.

§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 357 Sackgasse:

Neu ist in der Novelle, dass im oberen Bereich des Verkehrszeichens die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und / oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein kann.

§§ 39 - 43 StVO Flüssigkeit des Verkehrs:

Die Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 - 43 StVO enthielt früher, dass "Die Flüssigkeit des Verkehrs mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten." ist.
Neu ist hier, dass zusätzlich zu dem vorstehenden Inhalt bestimmt ist, dass dabei die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vorgeht.
Vorteil: Hervorhebung der Verkehrssicherheit vor der Flüssigkeit des Verkehrs.
Durch die Hinzufügung des Wortes "aller" sind die Radfahrer nochmals besonders eingebracht worden.

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