Die Radwegebenutzungspflicht
Text von F.Jürgen Gensicke  Informationen zum Autor

Wohin mit den Radfahrern im Straßenraum?
Wohin im Straßenraum wollen die Radfahrer?

Das Gesetzt mit dem wir uns hier beschäftigen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Gesetzgeber (also die Politik) legt fest, welche Bedeutung die Verkehrszeichen haben und wie sich Verkehrsteilnehmer dabei zu verhalten haben. Gleichzeitig legt der Gesetzgeber auch fest, was passiert, wenn sich Verkehrsteilnehmer nicht daran halten. Die Hoheit, Beschilderungen aufzustellen, haben städtische Behörden, Landschaftsverbände und Straßenmeistereien des Bundes.

Strittige Verkehrszeichen

Aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergeben sich strittige Verkehrszeichen im Sinne dieses Artikels. Die StVO besagt, dass sich bei einem vorhandenen Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241 die Pflicht eines jeden Radfahrers ergibt, diesen Weg zu benutzen.

Radweg  gemeinsamer Geh- und Radweg  getrennter Geh- und Radweg

Um die Pflicht zur Benutzung haben sich schon etliche Streitparteien vor Gericht gestritten. Einige Beispiel dazu:

  • Warum ein Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße fuhr und unschuldig in einem Unfall verwickelt wurde.
  • Und um einen Radfahrer, der auf Radwegen von einem Auto angefahren wurde, weil man ihn übersehen hat.
  • Auch darum, dass ein Fußgänger unachtsam den auf der gleichen Fahrbahnebene aufgezeichneten Radweg kreuzte und sich der Radfahrer beim Sturz stark verletzte.

Konfliktsituation: Autofahrer - Radfahrer - Fußgänger

Letztendlich kann man die Konfliktsituation zwischen Radfahrern und Autofahrern und zwischen Radfahrern und Fußgängern nur so lösen, dass jede Verkehrsteilnehmergruppe eine eigene Spur, mit baulicher Abgrenzung zum anderen Verkehrsmitteln, erhält. Unser Nachbarland die Niederlande (Holland) macht es uns vor. Dagegen sprechen die Flächenverschwendung in Innenstädten und natürlich auch die zusätzlichen Baukosten. So versuchen uns Verkehrsanlagenplaner im Auftrag von Städten, Kommunen oder Landschaftsverbänden die beste Lösung zu planen. Und genau um "die beste Lösung" geht es letztendlich immer bei Streitereien vor Gericht.

Heterogene Verkehrsteilnehmergruppe Radfahrer

Als eines der wesentlichen Schlüssel zu dieser Problematik kommt hinzu, dass gerade im innerstädtischen Bereich die Radfahrer die Verkehrsteilnehmergruppe sind, die am heterogensten sind.

  • Da gibt es die Oma, die gemütlich zum Einkaufsladen an der Ecke radelt.
  • Da gibt es den Mountainbiker, der schnell durch die Innenstadt "fliegt", um zur Arbeit zu kommen.
  • Da gibt es die unsichere Frau, die sich schlingernd über den Radweg quält und schon 20 Meter vor der roten Ampel bremst.

Geschwindigkeitsunterschiede aller Verkehrsteilnehmer

Die Spannbreite bei der innenstädtischen Geschwindigkeit liegt beim Autofahren zwischen 30km/h und 50km/h. Bei Radfahrern liegt diese bei 10km/h bis 35km/h. Fußgänger kommen auf eine Spannbreite von 2km/h bis 6km/h. Betrachtet man die Konfliktproblematik alleine schon aus den verschiedenen Geschwindigkeiten heraus, passen Radfahrer am wenigsten zu den Fußgängern. In der Praxis aber werden genau diese beiden Verkehrsteilnehmergruppen auf eine gemeinsame Verkehrsfläche gezwungen. Dieser Ansatz kommt aus einer meiner Meinung nach falschen Verkehrspolitik, die eine Vorfahrt für das Auto propagiert und alle anderen "störenden" Verkehrsteilnehmer bei Seite schiebt.

Was wollen den die Radfahrer?

Wie oben aufgezeigt, ist die Gruppe der Radfahrer stark heterogen. Wie will man diese auf eine Verkehrsgruppe herunter brechen, um dieser Gruppe dann im Ganzen eine Verkehrsbeschilderung zu verpassen? Was sich für die einen Radfahrer als ein Segen in Form einer autofreien Fahrradfahrbahn darstellt, ist es für den anderen Radfahrer eine Gängelung, sich in die Reihen der langsamen Verkehrsteilnehmer einreihen zu müssen. Von daher war es vom ADFC nur konsequent, diese Problematik anhand eines konkreten Falles dem Gericht vorzutragen und dann durch die Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht zu bringen, um endlich eine für alle Verkehrsteilnehmer sinnvolle Lösung zu bekommen. Die Entscheidung, dass nur noch auf Straßen, auf denen Radfahrer besonders gefähret sind, Radwege, bzw. eine Radwegebenutzungspflicht ausgewiesen werden darf, die eine wirklich Gefährdung für Radfahrer bedeuten, ist ein Novum. Kommunen sind nun angehalten, ihre Radwegebeschilderung zu prüfen und entsprechend abzumontieren.

Lesen Sie weiter auch die juristische Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch unseren Autor Rechtsanwalt Heiko Platz. (der Artikel folgt.)

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  • Recht für Radfahrer: Ein Rechtsberater
  • Recht für Radfahrer: Inklusive der aktuellen Radfahrnovellen

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