Straßenverkehrsordnung
Text von Rechtsanwalt Heiko Platz
Straßenverkehrsordnung
Man könnte denken, dass es eigentlich überflüssig sein dürfte, darauf hinzuweisen, dass auch für Fahrradfahrer die Straßenverkehrsordnung gilt.
Leider ist jedoch immer wieder zu beobachten, dass dieses Wissen nicht bei allen Radfahrern vorhanden ist.
Hier ist auf § 24 Straßenverkehrsordnung hinzuweisen, aus dem sich indirekt ergibt, dass auch Fahrräder Fahrzeuge im Sinne der StVO sind.
Dies bedeutet, dass man sich eben auch an die Vorschriften aus der Verordnung zu halten hat, die für Fahrräder entsprechend ihrer Zielrichtung anzuwenden sind.
Dies gilt eben selbstverständlich für Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsregeln und z.B. auch für die Vorschrift über eine ordnungsgemäße Beleuchtung bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 StVO).
Der Radfahrer muss sich im Klaren darüber sein, dass er bei Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sich nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zu verantworten hat, sondern eben im Falle eines Unfalls auch aus diesem Grund eine Alleinhaftung treffen kann.
Sofern es dann zu einem Unfall kommt und der Radfahrer auch keine private Haftpflichtversicherung besitzt, kann dies bis zum wirtschaftlichen Ruin eines Menschen führen.
Klingt dramatisch, kommt aber in der Praxis gelegentlich wirklich vor.
BikeTrekking.de empfiehlt folgende Literatur bei
Kontext-Links
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Bezug auf das Fahrrad
- Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung 2009
- Gesetzestext: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gesetzestext: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gesetzestext: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetzestext: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Rechtsanwalt Heiko Platz in der Kanzlei Steinmetz & Dr.Otten
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